§ 1 Mietsache
Vermietet wird das umseitig genannte unverschlossene Lagerabteil in einem unbeheizten und nicht isolierten Kaltlager auf dem Grundstück Am Holderstock 1, 77652 Offenburg. Die Temperatur des Lagerabteils folgt der Außentemperatur am Standort.
Die Mietsache verfügt über keine Brandschutzanlage sowie keine Diebstahl-Einbruchsicherungsanlage und weist lediglich ein einfach verschließbares Tor auf.
§ 2 Mietzweck
2.1 Die Mietsache darf ausschließlich zur Lagerung von Gegenständen verwendet werden. Eine Lagerung folgender und damit vergleichbarer Gegenstände ist unzulässig: Öle, Fette, Farben, Brennstoffe aller Art, Lebensmittel, Gase, feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, selbstentzündende, giftige, ätzende oder übelriechende Stoffe, verderbliche Güter, lebender Tiere, Pflanzen
2.2 Der Mieter darf bauliche Veränderungen der Mietsache nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen.
§ 3 Untervermietung
Die Mietsache darf nur mit Erlaubnis des Vermieters einem Dritten ganz oder teilweise untervermietet oder zum Gebrauch überlassen werden.
§ 4 Zugang zur Mietsache
Das Lager ist wöchentlich mindestens an zwei Tagen über einen Zeitraum von mindestens vier Stunden zugänglich. Die Zugangszeiten sind am Eingang der Lagerhalle angeschlagen und über die Internetseite www.lbo24.com abrufbar.
§ 5 Sicherung Lagerabteil
Es wird ein nicht verschlossenes Lagerabteil vermietet. Zu einer Sicherung des Lagerinhalts, insbesondere gegen Diebstahl, ist der Vermieter nicht verpflichtet. Der Mieter kann an seinem Abteil auf eigene Kosten ein eigenes Hängeschloss zu Sicherungszwecken anbringen.
§ 6 Mietzeit
6.1. Das Mietverhältnis beginnt zu dem umseitig genannten Zeitpunkt.
6.2. Das Mietverhältnis kann ordentlich erstmals zum Ablauf des sechsten Monats nach Vertragsbeginn mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
6.3. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um einen Monat, wenn es nicht zuvor mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Kündigungserklärung maßgebend.
6.4. Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der Mietzeit fort, so verlängert sich das Mietverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit.
§ 545 BGB findet insoweit keine Anwendung.
§ 7 Miete
7.1. Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats eingehend auf das umseitig genannte Konto zu bezahlen.
7.2. Der Vermieter ist berechtigt, die Miete angemessen zu erhöhen.
§ 8 Mietkaution
8.1. Der Mieter verpflichtet sich, zur Absicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Vertragsverhältnis und seiner Beendigung bis spätestens zu Mietbeginn eine Kaution/Sicherheit an den Vermieter in der vorstehend vereinbarten Höhe zu leisten.
8.2. Eine Verzinsung der Kaution/Sicherheit erfolgt nicht.
8.3. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und erfolgter Rückgabe der Mietsache hat der Vermieter unverzüglich über die Kaution abzurechnen. Bei vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache und erfolgtem Ausgleich der Forderungen der Vermieterin gegenüber dem Mieter, wird die geleistete Kaution an den Mieter zurückerstattet.
§ 9 Instandhaltung, Schönheitsreparaturen
9.1. Der Vermieter schuldet keine Durchführung von Schönheitsreparaturen.
9.2. Der Mieter verpflichtet sich, das Lagerabteil regelmäßig zu säubern und pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen haftet der Mieter, soweit sie von ihm oder von ihm beauftragten Personen oder Personen, denen er den Gebrauch an der Mietsache überlassen hat, schuldhaft verursacht wurden.
§ 10 Pflichten und Haftung des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in gereinigtem Zustand und mit allen ihm ggf. überlassenen sowie ggf. durch ihn nachgefertigten Schlüsseln an den Vermieter zurückzugeben.
§ 11 Haftung der Vermieterin
11.1. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache wird zwischen den Parteien ausgeschlossen.
11.2. Die Haftung der Vermieterin beschränkt sich bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, die Vermieterin hat vertragswesentliche Pflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern der Vermieterin, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch die Vermieterin, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.
§ 12 Aufrechnung mit Gegenforderungen und Zurückbehaltungsrecht der Miete
12.1. Der Mieter kann gegen Mietforderungen der Vermieterin mit eigenen Forderungen aus §§ 536a, 539 BGB aufrechnen oder bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche bspw. infolge einer Minderung der Miete geltend machen. Seine Absicht zur Aufrechnung hat der Mieter dem Vermieter in jedem Falle mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Vermieterforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, in Textform oder schriftlich anzuzeigen. Mit anderen Forderungen kann er gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder jedenfalls entscheidungsreif sind. Mit einer Forderung aus den §§ 536, 812 BGB (Minderung der Miete) kann der Mieter ohne Einschränkung aufrechnen.
12.2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur wegen Forderungen des Mieters aus dem Mietverhältnis zulässig.
§ 13 Personenmehrheit als Mieter
Mehrere Personen als Mieter haften für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
Willenserklärungen müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch – unter Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufs – bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für den Ausspruch von Kündigungen oder zum Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst mit Zugang beim Vermieter wirksam.
§ 14 Betreten der Mietsache
Die Vermieterin oder ein von ihr Beauftragter oder dir Vermieterin in Begleitung beauftragter Personen ist berechtigt, die Mietsache insbesondere zur Feststellung von Schäden und Mängeln oder notwendigen baulichen Arbeiten nach vorheriger Ankündigung zu betreten.
Bei Gefahr in Verzug darf der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter bei Abwesenheit des Mieters die Mietsache auch ohne vorherige Ankündigung betreten.